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Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Der Verein führt den Namen „Kölner PC Freunde e. V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.3 Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist es,
2.2.1 eine kostengünstige Alternative für PC Problemlösungen anzubieten, die im Normalfall nicht für jeden Mitbürger bezahlbar wäre und
2.2.2 Hilfe auf unterschiedliche Arten der PC Probleme zu leisten, die in der Beitragsordnung geregelt sind.
2.3 Schulungen und Seminare zu veranstalten, um Grundwissen über PC-Technik und PC-Anwenderprogrammen zu vermitteln.
2.4 Sponsoren zu gewinnen und zu motivieren, die Ziele des Vereins zu fördern.
2.5 überparteilich und unabhängig zu sein.
2.6 nicht auf Gewinn orientiert zu sein und keine wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen.

§ 3 Hilfe für Nicht-Mitglieder
3.1 In Ausnahmefällen kann auch Nicht-Mitgliedern Online Hilfe und Vorort Hilfe gewährt werden. Die Bedingungen der Online- und Vorort Hilfe für Nicht-Mitglieder werden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 4 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung
4.1 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.
4.2 Sollten die Finanziellen Mittel für den Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, darf das Vereins-Giro-Konto mit einem kurzfristigen Dispokredit belastet werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Kölner PC Freunde e.V. können alle natürlichen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
5.2 Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
5.2.1 Aktive Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Antrags auf Aufnahme als aktives Mitglied. Das aktive Mitglied hat das Recht auf telefonische Hilfe sowie die Hilfe vor Ort. Vorort-Hilfe kann nur im Raum Köln erfolgen. Die Bedingungen der Vorort Hilfe ist in der Beitragsordnung geregelt. Das aktive Mitglied hat volles Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5.2.2 Durch Beschluss des Vereinsvorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen.
5.2.3 Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind. Über ihre Aufnahme entscheidet der Geschäftsführer aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Aufnahmeantrags. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
Das Fördermitglied hat das Recht auf telefonische Hilfe sowie die Hilfe vor Ort. Vorort-Hilfe kann nur im Raum Köln erfolgen. Die Bedingungen der Vorort Hilfen ist in der Beitragsordnung geregelt.
5.3 Minderjährige Antragssteller bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
5.4 Alle Vereinsmitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten der Mitglieder, im Rahmen des Vereinszweckes zu speichern und zu verarbeiten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Kein Mitglied darf gegen die Vereinsinteressen verstoßen, dem Verein einen Schaden zufügen, oder sich unehrenhafter Handlungen dem Verein gegenüber schuldig machen. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins an.
6.2.1 Rechte des aktiven Mitgliedes
Das aktive Mitglied hat das Recht, alle angebotenen Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen. Das aktive Mitglied hat volles Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das aktive Mitglied hat das Recht auf telefonische Hilfe sowie die Hilfe vor Ort. Vorort-Hilfe kann nur im Raum Köln erfolgen. Die Bedingungen der Vorort Hilfe sind in der Beitragsordnung geregelt.
6.2.2 Pflichten des aktiven Mitgliedes
Aktive Mitglieder sind verpflichtet aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Das aktive Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Monat aktiv an den Unternehmungen des Vereins teilzunehmen.
6.3.1 Rechte des Ehrenmitgliedes
Das Ehrenmitglied hat alle Rechte des fördernden Mitgliedes.
6.3.2 Pflichten des Ehrenmitgliedes
Das Ehrenmitglied hat alle Pflichten des fördernden Mitgliedes (kann aber auf Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht entbunden werden).
6.4.1 Rechte des Fördermitgliedes
Das Fördermitglied hat das Recht, alle angebotenen Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen. Das Fördermitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Fördermitglied hat das Recht auf telefonische Hilfe sowie die Hilfe vor Ort. Vorort-Hilfe kann nur im Raum Köln erfolgen. Die Bedingungen der Vorort Hilfen sind in der Beitragsordnung geregelt.
6.4.2 Pflichten des Fördermitgliedes
Das Fördermitglied ist verpflichtet die festgesetzten Beiträge zu zahlen, dessen Höhe sich nach der aktuellen Beitragsordnung richtet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet
7.2.1 mit dem Tod des Mitgliedes.
7.2.2 durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann nur durch einen an den Verein gerichteten (eingeschriebenem) Brief erfolgen. Der Austritt ist zum Schluss eines Beitragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Geleistete Beiträge können nicht zurückerstattet werden.
7.2.3 durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
7.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.
7.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Verein zurückzusenden.
7.5 Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden alle Zugangsdaten zur Vereinswebseite gelöscht.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
8.1 Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und in der Beitragsordnung veröffentlicht ist.
8.2 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum Eintrittsdatum fällig.
8.3 Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
8.4 Bei Ausschluss oder Kündigung eines Mitgliedes bleibt der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bestehen.
8.5 Die aktuelle Beitragsordnung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 9 Vereinsorgane
9.1 Organe des Vereines sind:
9.2.1 die Mitgliederversammlung,
9.2.2 der Vorstand,
9.2.3 der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Beschlüsse sind insbesondere
a. die Genehmigung des Finanzberichtes,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Beirats,
d. die Wahl von Kassenprüfern,
e. Satzungsänderungen,
f. die Genehmigung der Beitragsordnung,
g. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h. die Auflösung des Vereins.

10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist dem Mitglied die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
10.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
10.4 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
10.5 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand hierzu bestellten Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter ist Protokollführer. Er kann ein anderes Vereinsmitglied zum Protokollführer bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter oder einen anderen Protokollführer bestimmen.
10.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11 Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/-in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten, der Vorstand ist Einzel-, vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des §181 BGB befreit worden.
11.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der jährlich einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
11.3 Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Es kann auch eine kommissarische Vereinsführung vom Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eingesetzt werden. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 12 Beirat
12.1 Der Beirat besteht aus zwei oder mehr Personen. Dem Beirat gehören an die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten
- Geschäftsführer/in,
- Schatzmeister/-in.
12.2 Der Vorstand hat das Recht, den Beirat bis auf fünf Personen aufzustocken. Über die Aufgabengebiete der Beiräte (ausgenommen Geschäftsführer und Schatzmeister) entscheidet der Vorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10.3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
13.2 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereines hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Köln zur gemeinnützigen Verwendung.

§ 14 Haftungsausschluss
14.1 Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 15 Gerichtsstand
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Stand: 09.05.2015

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